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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


§ 1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen

  1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Auftragnehmer durchgeführten Verkäufe und Leistungen sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige schriftlich festgehaltene Vereinbarungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, die nicht anerkannt werden.
  2. Sofern in diesen AGB besondere Rechte und Pflichten nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer vereinbart werden, gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    • Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch selbstständigen Tätigkeit zugeordnet werden können.
    • Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§ 2 Geltungsbereich der AGB für Unternehmer

  1. Ist der Auftraggeber Unternehmer (siehe § 1 Abs. 2 der AGB) gelten diese AGB. AGB des Auftraggebers gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen vor dem jeweiligen Vertragsabschluss ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

§ 3 Vertragsschluss und Vertragssprache

  1. Das durch den Auftraggeber angeforderte Angebot ist seitens des Auftragnehmers für die im Angebot mitgeteilte Bindungsdauer verbindlich.
  2. Das Angebot des Auftragnehmers wird durch Übersendung der Bestellbestätigung des Auftraggebers an den Auftragnehmer innerhalb der im Angebot angegebenen Bindungsdauer angenommen. Auch verbindlich durch Unterschrift auf einem Auftragsformular oder Willensbekundung per Mail etc. Sofern der Auftraggeber innerhalb der im Angebot enthaltenen Bindungsdauer das Angebot nicht bestätigt, gilt das Angebot des Auftragnehmers als abgelehnt und der Vertrag kommt durch die Bestellbestätigung des Auftraggebers nicht zustande.
  3. Die Vertragssprache ist deutsch. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden nur in deutscher Sprache angeboten.

§ 4 Korrektur von Eingabefehlern vor Absendung der Bestellung und Speicherung des Vertragstextes

  1. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit seine Angaben im Bestellformular und vor der endgültigen Versendung an den Auftragnehmer auf Eingabefehler zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
  2. Nach Vertragsschluss wird der Vertragstext auf den internen Systemen des Auftragnehmers gespeichert. Die AGB werden dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss ausgehändigt oder mit dem Angebot per E-Mail in Textform zugesendet. Die Bestelldaten werden dem Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung per E-Mail oder Post in Textform zugesendet. Auf Anforderung des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Bestelldaten und/oder die AGB erneut zusenden, sofern diese noch beim Auftragnehmer vorhanden sind und der Auftragnehmer diese nicht aufgrund gesetzlicher Löschfristen bereits gelöscht hat.

§ 5 Zoll- und Einfuhrgebühren bei Lieferungen in Staaten außerhalb der EU

Wir weisen darauf hin, dass bei Lieferungen in Staaten außerhalb der Europäischen Union (Drittländer) weitere Zollgebühren bzw. Steuern anfallen können, sobald die gekaufte Ware das Drittland erreicht hat. Diese weiteren Zollgebühren bzw. Steuern gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf diese Gebühren und kann die Höhe auch nicht vorhersagen, da die Zollbestimmungen von Land zu Land beträchtlich variieren. Wir empfehlen dem Auftraggeber bei einer Lieferung in ein Drittland, mögliche Zollgebühren bzw. lokale Steuern bei dem für das Drittland zuständigen Zollamt zu erfragen.

§ 6 Angebote, Anforderungen, Hinweise und Unterlagen

  1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot des Auftragnehmers vorliegt und nichts anderes vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 2 Wochen nach Abgabe bindend.
  2. Der Auftragnehmer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Prospekten, Katalogen oder Drucksachen ab.
  3. Die Ausarbeitung und Planung erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Statik für die Errichtung der Bauwerke gegeben ist. Sofern der Auftraggeber unrichtige Informationen zur Verfügung stellt, liegt die Verantwortung ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Angaben auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, InnoStone vor Vertragsabschluss alle ihm bekannten Umstände mitzuteilen, die für Aufmaß, Fertigung oder Montage erheblich sein können. Hierzu gehören insbesondere lose Beläge, Hohlstelle, Risse, Feuchtigkeit, Ausblühungen, Frostschäden, frühere Abdichtungen, bekannte Leitungen, Entwässerungsprobleme, Setzungen, statische Besonderheiten, Denkmalschutz, WEG- oder Vermieterzustimmungen sowie sonstige bauliche Einschränkungen.
  5. Der Auftraggeber hat InnoStone vor Beginn der Arbeiten auf ihm bekannte Leitungen, Einbauteile und sonstige verdeckte Installationen hinzuweisen und vorhandene Leitungspläne zur Verfügung zu stellen. Für Schäden an nicht mitgeteilten und bei üblicher Sichtprüfung nicht erkennbaren Leitungen haftet der Auftragnehmer nicht.
  6. Nachträgliche Wünsche des Auftraggebers auf Abänderung oder Ergänzung des Vertrages sind mündlich oder schriftlich zu unterbreiten und werden Vertragsbestandteil, wenn sie vom Auftragnehmer bestätigt oder ausgeführt werden.
  7. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Waren nach Vertragsabschluss in für den Auftraggeber zumutbarer Weise auf den neuesten Stand der Technik abzuändern.
  8. Kosten für diese Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 7 Zahlungsbedingungen und Verzug

  1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Im Falle der Erhöhung der Umsatzsteuer nach Vertragsabschluss steht dem Auftragnehmer bei Lieferung, die mehr als vier Monate nach der Bestellung erfolgen soll, das Recht zu, den Kaufpreis, um die Summe zu erhöhen, um die sich die auf den Nettopreis entfallende Umsatzsteuer erhöht.
  2. Ratenzahlungen, Skontierungen und sonstige Einbehalte sind nur bei ausdrücklicher Benennung im Angebot zulässig.
  3. Die Preise für Montage gelten für den normalen Arbeitsaufwand, wie er aus dem Auftrag ersichtlich wird. Zusätzliche Nebenarbeiten werden vom Auftragnehmer nach Möglichkeit erledigt und gesondert nach Aufwand berechnet. Nebenarbeiten sind alle Arbeiten die nicht unmittelbar mit dem Auf- / Einbau unserer Produkte im Zusammenhang stehen wie. z.B. Abbau Edelstahlgeländer, Betonsanierungsarbeiten, Maurerarbeiten, die im Auftrag nicht vorgesehen waren.
  4. Alle Preise gelten ab Verkaufsniederlassung inklusive Umsatzsteuer zzgl. Verpackung und Fracht/Porto. Montage, Imprägnierung oder ähnliche Leistungen werden auf Wunsch ausgeführt. Die Kosten für diese Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
  5. Für den Fall, dass der Auftraggeber unberechtigt vom Vertrag zurücktritt oder seiner Abnahmeverpflichtung, auch nach Verstreichen einer durch den Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Dabei kann der Auftragnehmer, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schadensersatz geltend zu machen, 40% des Kaufpreises als pauschalen Schadensersatz fordern. Fordert der Auftragnehmer den pauschalen Schadensersatz, ist dem Auftraggeber der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale.
  6. Nach Lieferung und Bereitstellung der Ware ist die Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs Äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), spätestens binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 10-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit kein Leistungsverweigerungsrecht nach §320 BGB vorliegt. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
  7. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

§ 8 Einzelheiten hinsichtlich der Lieferung

  1. Sofern vor Vertragsschluss nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung der Waren grundsätzlich durch Sendung der Ware an die vom Auftraggeber in der Bestellung angegebenen Adresse.
  2. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt. Wird ein Auftrag in Teillieferungen ausgeführt, so hat der Auftragnehmer das Recht die Reihenfolge der Lieferung der Teile und die jeweiligen Mengen und das Transportunternehmen zu bestimmen.
  3. Die Lieferfristen kann der Auftraggeber dem Angebot des Auftragnehmers entnehmen.
  4. Auf Grund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, etc., kann es zur Verzögerung der Lieferung der Ware kommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber umgehend hiervon informieren. Die Rechte des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt, insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, nach dem Setzen einer angemessenen Nachfrist von dem Vertrag zurückzutreten.
  5. Ist die Lieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich, so ist der Anspruch auf Lieferung ausgeschlossen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich im Falle der Nichterfüllbarkeit der Leistung den Auftraggeber umgehend über die Leistungshindernisse zu informieren und bereits erfolgte Zahlungen unverzüglich zu erstatten.
  6. Dies gilt auch dann, wenn ein bestellter Artikel nicht lieferbar ist, weil der Auftragnehmer von seinem Lieferanten ohne Verschulden sowie trotz der vertraglichen Verpflichtung des Lieferanten nicht beliefert wird.
  7. In diesem Fall wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.
  8. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere die vereinbarte Teilzahlungsverpflichtung, voraus.
  9. Ist die Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Auftragnehmer. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug befahrbare Anfuhr Wege vorausgesetzt. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Auftraggebers den befahrbaren Anfuhr Weg, so haftet der Auftraggeber für die hierdurch auftretenden Schäden. Der Anlieferungstag ist zu vereinbaren. Organisationsbedingt können wir nur den Liefertag, nicht aber die Uhrzeit der Anlieferung mitteilen. Vom Auftraggeber verschuldete Warte- und Standzeiten werden berechnet.
  10. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle gut zugänglich ist und der Aufbau ohne Behinderung erfolgen kann. Hierzu gehören die Verständigung etwaiger Mieter, das Freihalten des benötigten Arbeitsraumes, die Bereitstellung von Stellplätzen für LKW und Platz für die Lagerung der Materialien sowie einen kostenlosen Strom- und Wasseranschluss. Die Baustelle muss so hergerichtet sein, dass unser Produkt auf einer ebenen Stellfläche und festem sowie sauberen Untergrund montiert werden kann.
  11. Vor Beginn des Aufmaßes und der Montage muss an der Baustelle eine weisungsberechtigte Person zur Einweisung der Monteure anwesend sein. Nach Durchführung des Aufmaßes und der Montage muss eine abnahmepflichtige Person anwesend sein.
  12. Bei Lieferung geht die Gefahr bezüglich des Kaufgegenstandes mit Übergabe, bei Lieferung mit Montage bei Fertigstellung der Montage durch Abnahme der Montageleistung über.
  13. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über.
  14. Montage- und Ausführungstermine stehen unter dem Vorbehalt geeigneter Witterungs- und Baustellenbedingungen. Regen, Frost, Schnee, Sturm, nicht ausreichend trockene Untergründe oder sonstige Umstände, die eine fachgerechte Montage beeinträchtigen, berechtigen den Auftragnehmer zur Verschiebung des Termins. Hieraus resultierende Terminverschiebungen begründen keinen Verzug, soweit der Auftragnehmer die Umstände nicht zu vertreten hat.

§ 9 Montagevoraussetzungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die baulichen und örtlichen Gegebenheiten am Montageort für die Durchführung der Arbeiten geeignet sind.

Hierzu gehören insbesondere:

  • ein ausreichend tragfähiger und ebener Untergrund
  • ein sauberer und frei zugänglicher Montagebereich
  • das Entfernen vorhandener Geländer, Absturzsicherungen oder sonstige bauliche Gegebenheiten, die die Montage beeinflussen können
  • die Eignung des Untergrunds für die Montage (z.B. Schleifen, Ausgleichen oder sonstige Vorarbeiten)

Erforderliche Vorarbeiten, insbesondere:

  • Reinigung des Untergrunds
  • Herstellung der Tragfähigkeit
  • Schleif- oder Ausgleichsarbeiten
  • Sonstige vorbereitende Maßnahmen

sind nicht im vereinbarten Preis enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich im Angebot aufgeführt wurden.

Stellt sich vor oder während der Montage heraus, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, die nicht im Angebot enthalten sind, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren. Zusatzarbeiten werden nur nach gesonderter Beauftragung ausgeführt und berechnet. Ist eine fachgerechte Montage ohne Zusatzarbeiten nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Montagetermin zu verschieben oder die Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen. Der Auftraggeber muss die Montagevoraussetzungen innerhalb von 12 Monaten erfüllen bzw. der Auftragnehmer mit den Arbeiten beauftragen.

§ 10 Eigenschaften der Verkleidungsmaterialien

Naturstein und mineralische Oberflächen können materialtypische Farb-, Struktur-, Maserungs-, Korn-, Aderungs-, Oberflächen- und Maßabweichungen aufweisen. Solche materialtypischen, handelsüblichen oder handwerklich unvermeidbaren Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vereinbarte Funktion und Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.

§ 11 Ausschluss des Widerrufsrechts für Verbraucher

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei unseren Produkten ausnahmslos um individuelle Einzelanfertigungen nach den Angaben des Auftraggebers handelt. Ein Widerruf des Vertrages ist nach den gesetzlichen Bestimmungen bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch einen Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, ausgeschlossen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher (siehe § 1 Abs. 2 der AGB) bleibt die bestellte Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Vor Eigentumsübertragung ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers nicht zulässig.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer (siehe § 1 Abs. 2 der AGB) gilt ein erweiterter Eigentumsvorbehalt nachfolgenden Regeln:
    1. Die Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
    2. Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Auftragnehmer. Wenn der Wert, der dem Auftragnehmer gehörenden Waren jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der verarbeiteten Ware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung der Ware mit dem Auftragnehmer nicht gehörender Ware. Soweit der Auftragnehmer nach dieser Regelung Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Auftraggeber sie für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
    3. Für den Fall der Veräußerung der Ware oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
    4. Verbindet der Auftraggeber die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis der Ware entspricht.
    5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der gemäß dieser Regelung an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber den Abnehmern verlangen.
    6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
    7. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung der Ware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes der Ware an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
    8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert, der dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
    9. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und/oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

§ 13 Gewährleistung und Garantien

  1. Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes wirksam vereinbart ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, bleiben seine gesetzlichen Mängelrechte uneingeschränkt bestehen.
  2. Maßgeblich für die geschuldete Beschaffenheit der Leistung sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, das Aufmaß Protokoll, etwaige technische Merkblätter sowie Pflege- und Nutzungshinweise. Fotos, Muster, Visualisierungen und Abbildungen dienen nur der Veranschaulichung, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in Textform vereinbart wurde.
  3. Bei reiner Warenlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Ablieferung der Ware. Bei Montage-, Werk- oder Bauleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme der Leistung, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.
  4. Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme, soweit keine zwingenden gesetzlichen längeren Fristen gelten. Bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  5. Naturstein und mineralische Oberflächen können materialtypische Farb-, Struktur-, Maserungs-, Korn-, Aderungs-, Oberflächen- und Maßabweichungen aufweisen. Solche materialtypischen, handelsüblichen oder handwerklich unvermeidbaren Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die vereinbarte Funktion und Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
  6. Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Schäden oder Mehraufwand, die auf nicht vom Auftragnehmer verursachte Umstände zurückzuführen sind, insbesondere auf unzureichende Tragfähigkeit, Hohlstellen, Risse, Feuchtigkeit, Frostschäden, fehlende Abdichtung, mangelndes Gefälle, unzureichende Entwässerung, verdeckte Leitungen, Altbeläge, Altbeschichtungen oder sonstige verdeckte Mängel des Bestandsuntergrunds. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Mangel schuldhaft verursacht oder eine entsprechende Prüf-, Planungs-, Sanierungs- oder Abdichtungsleistung ausdrücklich übernommen hat.
  7. Schäden durch unsachgemäße Nutzung, ungeeignete Reinigung, aggressive Reinigungsmittel, Streusalz, Hochdruckreiniger, mechanische Beschädigungen, stehendes Wasser, nachträgliche Veränderungen durch Dritte oder Nichtbeachtung der Pflege- und Nutzungshinweise stellen keinen Mangel der Leistung vom Auftragnehmer dar.
  8. Eine Garantie besteht nur, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform als Garantie bezeichnet und übernommen wurde. Die gesetzlichen Mängelrechte werden durch eine Garantie nicht eingeschränkt.

§ 14 Transportschäden

  1. Sofern der Auftraggeber Verbraucher (siehe § 1 Abs. 2 der AGB) ist, wird darum gebeten, Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung oder am Inhalt beim Frachtdienst zu reklamieren bzw. die Annahme zu verweigern. Zudem bitten wir den Auftraggeber in diesem Falle umgehend Kontakt per E-Mail, Fax oder Post mit uns aufzunehmen.
  2. Bei der Entdeckung von verborgenen Mängeln bitten wir ebenfalls um umgehende Benachrichtigung.
  3. Eine Verkürzung der Gewährleistungsrechte, Widerrufsrechte und Verjährungsfristen ist für einen Verbraucher mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Sofern der Auftraggeber Unternehmer (siehe § 1 Abs. 2 der AGB) ist, hat der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Empfangnahme auf Transportschäden zu untersuchen. Feststellbare Transportschäden sind unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen - schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen. Verpackungsschäden muss sich der Auftraggeber bei Annahme der Ware von dem Transportunternehmen schriftlich bestätigen lassen. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich – spätestens innerhalb von 14 Tagen - nach der Entdeckung erfolgen.

§ 15 Haftung

  1. Ist der Auftraggeber Verbraucher (siehe § 1 Abs. 2 der AGB) haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regelungen.
    1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Mehraufwand, die auf verdeckte, bei üblicher sichtbarer Prüfung nicht erkennbare Mängel des Bestandsuntergrunds zurückzuführen sind. Hierzu gehören insbesondere Hohlstellen, Feuchtigkeit im Bauteil, fehlende oder mangelhafte Abdichtung, unzureichende Entwässerung, Setzungen, Risse, Frostschäden, mangelnde Tragfähigkeit, Altbeschichtungen, unbekannte Leitungen oder frühere unsachgemäße Arbeiten. Dies gilt nicht, soweit der Auftragnehmer den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht oder eine ausdrückliche Prüf- oder Sanierungsleistung übernommen hat.
  2. Ist der Auftraggeber Unternehmer (siehe § 1 Abs. 2 der AGB) haftet der Auftragnehmer wie folgt:
    1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder so weit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
    2. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter zu entbinden, die diese dem Auftragnehmer gegenüber wegen eines Schadens geltend machen, der durch eine vom Auftragnehmer bezogene Ware verursacht wurde, die durch den Auftraggeber in andere Produkte eingebaut wurde.

§ 16 Aufrechnung

Ist der Auftraggeber Unternehmer (siehe § 1 Abs. 2 der AGB), kann er nur mit solchen Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen, die unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind. Das Aufrechnungsverbot gilt nur für Forderungen und Ansprüche des Auftraggebers, die nicht auf Mängelbeseitigungs- und/oder Fertigstellungskosten gerichtet sind.

§ 17 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, ladungsfähige Adresse und Kontaktmöglichkeiten

  1. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Gegenüber Verbrauchern (siehe § 1 Abs. 2 der AGB) gilt diese Rechtswahl demnach nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht den Regelungen dieser AGB entgegenstehen. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
  2. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren und/oder diesen AGB sind die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers ausschließlich zuständig, sofern der Kunde Kaufmann ist oder es sich beim Kunde um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Kunde keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat, der Kunde den Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Wirksamwerden dieser AGB ins Ausland verlegt hat oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt ebenfalls unberührt.
  3. Unsere ladungsfähige Adresse sowie unsere Kontaktmöglichkeiten lauten:

Ladungsfähige Adresse:
InnoStone GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer Frieder Kattwinkel
Wilhelm-Muthmann-Straße 14, 42329 Wuppertal

Kontaktmöglichkeiten:
Telefon: +49 (0)202 732120
Telefax: +49 (0)202 736005
E-Mailadresse: info@innostone.de

§ 18 Nutzung nach Montage, Pflege und Winterdienst

  1. Der Auftraggeber erhält Pflege- und Nutzungshinweise. Diese sind einzuhalten. Schäden durch unsachgemäße Reinigung, ungeeignete Reinigungsmittel, aggressive Chemikalien, Streusalz, Hochdruckreiniger, mechanische Beschädigungen, stehendes Wasser, unterlassene Reinigung von Abläufen oder nachträgliche Veränderungen durch Dritte stellen keinen Mangel der Leistung vom Auftragnehmer dar, sofern sie nicht auf einer Pflichtverletzung von dem Auftragnehmer beruhen.
  2. Die Verkehrssicherung, insbesondere Räum- und Streupflichten bei Schnee, Eis, Laub, Schmutz oder sonstigen witterungsbedingten Einflüssen, obliegt nach Abnahme dem Auftraggeber.

§ 19 Sonderkonstruktion – Abweichung von DIN-Normen

Die angebotenen Treppenanlagen stellen eine Sonderkonstruktion dar und können nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. DIN-Bauvorschriften gefertigt werden. Der Kunde wird ausdrücklich darüber informiert, dass diese Abweichung mögliche technische oder baurechtliche Auswirkungen haben kann, z. B. in Bezug auf Zulässigkeit, Genehmigungserfordernisse oder bauaufsichtliche Zustimmung. Ein Produkt-Merkblatt zu den Unterschieden zur DIN steht zur Verfügung.

Der Kunde bestätigt, dass er über diese Abweichung sowie deren mögliche Folgen umfassend aufgeklärt wurde und dieser Sonderkonstruktion ausdrücklich zustimmt.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Der Auftraggeber erhält hierdurch Kenntnis davon, dass seine personenbezogenen Daten, soweit diese für die Abwicklung des Vertrages erforderlich sind, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Auftragnehmer erhoben, gespeichert, verarbeitet und ggf. an Dritte (z.B. Aufmaß- und Montagefirmen und qualifizierte freie Mitarbeiter) weitergegeben werden.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Auftraggeber über die vom Auftraggeber angegebenen Kontaktwege, insbesondere per Telefon, E-Mail, SMS, Messenger-Dienst oder Post zu kontaktieren, soweit die zur Bearbeitung der Anfrage, zur Angebotserstellung, zur Vertragsdurchführung, zur Terminabstimmung, zur Klärung technischer oder organisatorischer Fragen, zur Rechnungsstellung, zur Zufriedenheitsbefragung, für Serviceleistungen und -angebote oder zur Abwicklung von Gewährleistungs-, Garantie- und Servicefällen erforderlich ist.

Stand dieser AGB: 01.01.2026